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Nachgeprüft · Folge 1

Website und Sichtbarkeit4 MinStand

Ich habe ein Verkaufsargument gestrichen, weil es nicht stimmt

Kursiert

Kursierende Behauptung, so nicht haltbar: „BFSG 2025: Barrierefreiheitspflicht für deine Website“

Urteil:Verkürzt

Barrierefreiheit galt als das große Argument für eine neue Website, und bei mir stand es auch im Angebot. Dann habe ich das Gesetz gelesen. Einen kleinen Betrieb, dessen Website nur zeigt, was er macht, betrifft es gar nicht.

Für: Handwerksbetriebe, Salons, Praxen und kleine Läden mit weniger als zehn Leuten · 10 Quellen: 8 belegt, 1 behauptet, 1 widerlegt · Quellen

In einem Satz

Wenn dir jemand mit Bußgeldern eine neue Website verkaufen will, lass dir den Paragrafen zeigen.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Für Leute, die Websites bauen, war das ein kleines Geschenk, ein neues Gesetz mit Stichtag und möglichen Bußgeldern, dazu die Aussicht, dass jeder Betrieb seine Seite anfassen muss. Die Texte dazu schrieben sich fast von selbst. Auf meiner alten Seite steht seit Juni auch so einer, unter meinem Namen, und schon die Überschrift („BFSG 2025: Barrierefreiheitspflicht für deine Website“) tut so, als ginge es um jede Homepage. Im Text steht dann immerhin, dass es auf den Einzelfall ankommt.

Ende August habe ich mein eigenes Angebot noch mal Satz für Satz gegen die Quellen prüfen lassen, und beim BFSG bin ich hängen geblieben.

Was im Gesetz steht, ist ziemlich überschaubar

Das BFSG gilt nicht einfach für Websites. Es zählt genau auf, welche Produkte und Dienstleistungen gemeint sind (§ 1 BFSG), zum Beispiel Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books, Teile des Personenverkehrs und den sogenannten elektronischen Geschäftsverkehr. Damit sind Angebote gemeint, über die Verbraucher online einen Vertrag abschließen (§ 2 Nr. 26). Einen Auffangposten für alle übrigen Websites gibt es nicht. Die Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz schreibt es ganz direkt: „Webseiten, die nur das Unternehmen, dessen Produkte oder Dienstleistungen beschreiben fallen nicht unter das BFSG.“

Dazu kommt § 3 Abs. 3, und der ist kurz: „Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.“ Kleinstunternehmen heißt nach § 2 Nr. 17 weniger als zehn Beschäftigte und dazu entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Bilanzsumme. Gezählt wird laut der Kammer in Vollzeitstellen, Azubis zählen nicht mit. Die Ausnahme gilt allerdings nur für Dienstleistungen. Wer Produkte aus der Liste verkauft, ist nicht raus.

Ein typischer kleiner Betrieb, also ein Handwerksbetrieb oder Salon mit einer Handvoll Leuten und einer Seite, die zeigt, was er macht, ist damit gleich doppelt raus. Seine Website ist kein Online-Vertragsabschluss, und er ist ein Kleinstunternehmen.

Und was ist mit der Abmahnwelle?

Rund um das Gesetz wurde ordentlich vor einer Abmahnwelle gewarnt. Ich habe nach Belegen suchen lassen und keine gefunden. Die Marktüberwachungsstelle der Länder in Magdeburg, die seit September 2025 für ganz Deutschland zuständig ist, hatte laut einem Bericht von nord24 vom 1. Juni 2026 in ihren ersten Monaten knapp 700 Hinweise, Beschwerden und Anträge bekommen. Dass Bußgelder möglich sind, steht da auch. Von einem verhängten steht da nichts, und auch sonst ist mir keins begegnet.

Warum das Argument rausgeflogen ist

Man könnte sagen, schadet doch nicht, wenn Betriebe ihre Seiten barrierefrei machen. Stimmt ja auch. Aber es ist ein Unterschied, ob ich sage „das ist gut für deine Kundschaft“ oder „das musst du, sonst wird es teuer“. Bei einem Betrieb mit sechs Leuten und einer Leistungsseite wäre das zweite schlicht falsch, ich würde Angst vor einem Gesetz verkaufen, das ihn nicht betrifft. Das ist ziemlich nah an Fehlberatung, und so einen Verkauf will ich selbst auch nicht erleben. Also ist das Argument aus meinem Angebot geflogen, und der alte Text zieht nicht mit auf diese Seite um.

Genauer hinschauen solltest du, wenn beides zusammenkommt, wenn also Kundinnen und Kunden auf deiner Seite online etwas kaufen oder verbindlich buchen und dein Betrieb kein Kleinstunternehmen ist, weil er auf zehn oder mehr Vollzeitstellen kommt oder Umsatz und Bilanzsumme beide über zwei Millionen Euro liegen. Eine Online-Terminbuchung zählt laut der Kammer zum elektronischen Geschäftsverkehr, beim Kontaktformular kommt es darauf an, ob darüber ein Vertrag zustande kommen soll. Und wer Produkte herstellt oder verkauft, die selbst im Gesetz stehen, etwa Zahlungsterminals oder E-Book-Reader, ist auch als kleiner Betrieb dabei. Das hier ist übrigens keine Rechtsberatung, im Zweifel fragst du deine Kammer oder eine Anwältin.

Barrierearm baue ich trotzdem

Lesbare Schrift, klare Kontraste, eine Seite, die sich auch mit der Tastatur bedienen lässt, und Bilder mit einer Beschreibung helfen allen, die schlecht sehen, und genauso allen, die ihr Handy gerade in der prallen Sonne ablesen. Das ist kein Gesetzesvollzug, das ist halt Handwerk. Ich verkaufe es nur als das, was es ist.

Wenn du wissen willst, welche Regeln einen kleinen Betrieb gerade wirklich betreffen, ist die Liste kürzer als die Schlagzeilen. Seit dem 2. August 2026 muss erkennbar sein, wenn Kunden mit einer KI schreiben oder täuschend echte KI-Bilder sehen (Art. 50 KI-Verordnung). Ab 2027 dürfen Betriebe mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz anderen Unternehmen keine Papierrechnungen mehr schicken, ab 2028 gilt die E-Rechnung grundsätzlich für alle (§ 27 Abs. 38 UStG). Und ab dem 12. Januar 2027 dürfen Cloud- und Software-Anbieter fürs Wechseln kein Geld mehr verlangen. Alles andere, was dir gerade als dringende Pflicht verkauft wird, lass dir erst mal zeigen.

Wenn dir gerade jemand eine neue Website mit dem BFSG verkaufen will und du eine zweite Meinung haben möchtest, ruf mich an, 0157 73953819. Ich sage dir, was technisch auf deiner Seite passiert, die rechtliche Bewertung bleibt bei deiner Kammer.

Zitierfähige Fassung

Das BFSG gilt für Online-Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern und nimmt Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen aus; eine Website, die nur zeigt, was ein Betrieb macht, fällt nicht darunter.

Zum Zitieren den Satz markieren und kopieren.

Wo ich nachgesehen habe

10 Quellen: 8 belegt, 1 behauptet, 1 widerlegt · Was die Belegstufen heißen

  1. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 1 Anwendungsbereich

    belegt

    abschließende Liste der Produkte und Dienstleistungen

  2. BFSG, § 2 Nr. 17 (Kleinstunternehmen) und Nr. 26 (elektronischer Geschäftsverkehr)

    belegt

    Normtext

  3. BFSG, § 3 Abs. 3 (Ausnahme für Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen)

    belegt

    Normtext

  4. Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz, Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

    belegt

    Kammerauskunft, keine Rechtsprechung

  5. nord24, Bericht über die Marktüberwachungsstelle der Länder für Barrierefreiheit, 01.06.2026

    behauptet

    Zeitungsbericht, Zahl laut Sozialministerium Sachsen-Anhalt; Primärzahl der Marktüberwachung nicht gesehen

  6. „BFSG-Abmahnwelle“

    widerlegt

    in keiner geprüften Quelle belegt

  7. Mein alter Artikel „BFSG 2025: Barrierefreiheitspflicht für deine Website“, tillheidrich.de, 20.06.2026

    belegt

    zieht nicht auf diese Seite um

  8. KI-Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50, AI Act Service Desk der EU-Kommission

    belegt

    Kennzeichnung, gilt seit 02.08.2026

  9. Umsatzsteuergesetz, § 27 Abs. 38 (Übergang zur E-Rechnung)

    belegt

    Papierrechnung 2027 nur bis 800.000 Euro Vorjahresumsatz

  10. Bundesnetzagentur, Factsheet Data Act: Wechsel von Datenverarbeitungsdiensten

    belegt

    ab 12.01.2027 keine Wechselentgelte

Was ich nicht geprüft habe: Die knapp 700 Hinweise bei der Marktüberwachungsstelle kenne ich nur aus dem Zeitungsbericht, die Zahl der Behörde selbst habe ich nicht gesehen. Abmahnungen, über die nirgends berichtet wurde, findet so eine Suche nicht.

Wie dieser Text entstanden ist

Gestrichen habe ich das Argument Ende August 2026 nach einer Quellenprüfung, die eine KI für mich gemacht hat. Für diesen Text hat eine KI (Claude) Gesetzestext, Kammerauskunft und Zeitungsbericht noch einmal geöffnet und gegengelesen und den Text in meinem Ton geschrieben.

Über den Autor

Ich bin Till Heidrich aus Tostedt, habe Geschichte und Politik studiert und verfolge Zahlen über KI und Digitales bis zum Original. Die Werkzeuge, über die ich in der Werkstatt schreibe, betreibe ich selbst.

Wenn du einen Betrieb führst: Hier steht, was ich übernehme.

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