Für Kanzleien, Notariate und Praxen
Wenn in Ihrer Kanzlei KI genutzt wird: Wohin gehen dabei die Daten?
Ich prüfe nach, was KI-Werkzeuge mit dem Text machen, den man ihnen gibt. Auf dieser Seite schreibe ich ausnahmsweise in Sie, das Berufsgeheimnis ist kein Thema für das schnelle Du.
Worum es geht
Gut möglich, dass in Ihrer Kanzlei schon jemand KI nutzt, für Schriftsätze im Entwurf, für Zusammenfassungen, für Mails. Dabei ist nicht immer klar, was mit dem Text passiert, der in das Werkzeug hineinkopiert wird: ob er beim Anbieter gespeichert wird, wer ihn lesen darf, ob er zum Training verwendet wird und in welchem Land der Server steht. Selbst ein Werkzeug, das auf dem eigenen Rechner läuft, kann alles, was es liest, an seinen Anbieter schicken.
Für Sie ist das keine Stilfrage. § 203 StGB stellt die Offenbarung von Mandatsgeheimnissen unter Strafe, und wer externe Dienstleister einbindet, muss sie nach § 43e BRAO beziehungsweise § 26a BNotO in Textform zur Verschwiegenheit verpflichten.
Was ich mache
- Ich schaue mir an, welche KI-Werkzeuge in Ihrer Kanzlei genutzt werden, auch über private Konten.
- Ich schreibe für jedes Werkzeug auf, wohin die Daten technisch gehen: Anbieter, Sitz, Speicherung, Trainingsnutzung, Vertragslage.
- Ich zeige Ihnen, welche Einstellungen und Tarife es gibt. Wenn Sie danach etwas eingerichtet haben möchten, bekommen Sie dafür ein eigenes Angebot mit einem Vertrag, der die Verschwiegenheit regelt.
- Ich teste mit erfundenen Daten. Echte Mandatsdaten verarbeite ich nicht in meinen eigenen Werkzeugen.
Was ich nicht mache
Ich bin kein Jurist. Die berufsrechtliche Bewertung bleibt bei Ihnen, ich liefere die technischen Fakten dafür. Und ich richte keine KI ein, die eigenständig Mails verschickt oder Fristen bucht.
Bevor ich etwas sehe
Für ein erstes Gespräch brauche ich keinen Mandantennamen und keine Akte. Bevor ich ein System Ihrer Kanzlei sehe, verpflichte ich mich schriftlich zur Verschwiegenheit, so wie es § 43e BRAO und § 26a BNotO verlangen. Als mitwirkende Person mache ich mich nach § 203 Abs. 4 StGB selbst strafbar, wenn ich etwas weitergebe.
Rechtsgrundlagen zum Nachschlagen: § 203 StGB · § 43e BRAO · § 26a BNotO